Baumängelrecht

+++ Baumängelrecht +++

OLG Celle – LG Hannover

31.8.2017

13 U 154/15

 

Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist das Recht des Bestellers zur Selbstvornahme. Ein Nachbesserungsanspruch muss mithin entstanden und durchsetzbar und die Mängelbeseitigung objektiv möglich sein. Ferner muss der Auftraggeber den Auftragnehmer aufgefordert haben, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen, und die gesetzte Frist muss ungenutzt verstrichen sein. Ferner ist die Absicht des Be-stellers zur Mängelbeseitigung erforderlich. (Leitsatz der Redaktion)