Verfall von Urlaubsansprüchen

LAG Mecklenburg-Vorpommern – ArbG Schwerin
13.8.2014
3 Sa 9/14

Verfall von Urlaubsansprüchen im Falle einer dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers im Anwendungsbereich des TVöD

1. Gesetzliche Urlaubsansprüche arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen nach § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

2. Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 TVöD hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz abweichende, eigenständige Regelungen getroffen.

BUrlG § 7 Abs 3
TVöD § 26 Abs 2
BGB § 814