Aktuelles: Arbeitsrecht

Weiterbeschäftigungsanspruch Wiedereinstellungsanspruch

+++ Weiterbeschäftigungsanspruch Wiedereinstellungsanspruch +++

LAG Berlin-Brandenburg – ArbG Berlin

26.2.2016

6 Ta 241/16

 

Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, Befristung, Universität, Wiedereinstellungsanspruch, Wissenschaftsfreiheit, Zugangsrecht

 

1. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch kann i.V.m. den §§ 611, 613 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber erstinstanzlich zur Abgabe einer Willenserklärung, gerichtet auf den rückwirkendem Abschluss eines Arbeitsvertrages,

 

verurteilt worden ist (mit ArbG Bonn vom 14.01.2010 – 1 Ca 2255/09 – juris Rn. 42).

 

2. Die gegenteilige Auffassung des BAG vom 15.08.2001 – 7 AZR 144/00 – juris Rn. 31 ist seit dem 1.1.2002 durch § 311a Abs. 1 BGB n.F. überholt.

 

BGB § 611, § 613

 

GG Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1

ZPO § 894 Abs 1 S 1

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