+++ Werkvertragsrecht +++
OLG Naumburg – LG Stendal
25.3.2010
1 U 90/09
1. Grundsätzlich hat der Besteller zunächst nur den Nacherfüllungsanspruch nach § 635 BGB. Erst wenn er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist, wenn nicht die Fristsetzung nach § 636 BGB oder § 637 Abs. 2 S. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist, stehen ihm weitere Rechte, insbesondere die nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB oder nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu. Dann hat er die Wahl zwischen den gesetzlichen Mängelrechten einschließlich des Selbstvornahmerechtes nach § 637 BGB.
2. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 637 BGB führt nicht dazu, dass der Besteller sein Selbstvornahmerecht verliert. Denn das Gesetz behandelt die Selbstvornahme nach § 637 BGB den anderen Mängelrechten gleich und eine
Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch Voraussetzung der Selbstvornahme.