OLG Naumburg – LG Halle
27.2.2014
2 U 77/13
1. Obliegt mehreren Mietern eines Mehrfamilienhauses die gemeinschaftliche Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes und erleidet einer der Mieter auf dem bei Eisglätte nicht gestreuten bzw. sonst abgestumpften Privatweg auf dem Grundstück einen Unfall, so
kommt eine Schadenersatzanspruch unter den Mitverpflichteten nicht in Betracht. Etwas Anderes gilt dann, wenn die Gemeinschaft eine klare Aufgabenteilung, z. B. durch Aufstellung eines Winterdienstplans, aufgestellt hat.
2. Die Verkehrssicherheit eines Fußweges ist ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, ab dem seine gewöhnliche Benutzung einsetzt (hier: ab 7:00 Uhr). Sie kann unter besonderen Umständen zeitlich früher einsetzen; insoweit ist dem Verpflichteten jedoch eine angemessene Reaktionsfrist auf unerwartete Ereignisse zuzubilligen.
3. Zum (überwiegenden) Mitverschulden eines Mieters, der in Kenntnis der Nichtdurchführung des Winterdienstes einen eisglatten Privatweg ohne vorherige Prüfung der Begehbarkeit und ohne Vorkehrungen gegen eine Rutschgefahr nutzt.