Wucher setzt verwerfliche Absicht voraus
Ein Gastwirt pachtete ein Lokal von 15 Quadratmetern zu einem Pachtzins von 4.500 DM. Nach einiger Zeit kam er zu der Überzeugung, dass die Pacht wesentlich überhöht war. Die ortsübliche Preise betrügen nur in etwa ein Drittel, der von ihm zu zahlende Preis sei schlicht Wucher. Er verlangt nun den seiner Meinung nach zuviel gezahlten Pachtzins zurück. Nachdem der Pächter vor dem Oberlandesgericht Stuttgart recht bekommen hatte, wurde das entsprechende Urteil vom Bundesgerichtshof zunächst aufgehoben und zurückverwiesen. Für die Feststellung, dass Wucher vorliege, müsse im vorliegenden Fall nachgewiesen werden, dass der Verpächter in verwerflicher Absicht gehandelt habe. Allein die Tatsache, dass der Pachtzins wesentlich überhöht sei, reiche dafür aber bei weitem nicht aus.
BGH vom 30.06.2004, Az. XII ZR 11/01