Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Hinweispflicht/Aufklärungspflicht

Hinweispflicht/Aufklärungspflicht (Vertragsrecht), Kaufvertragsrecht (Vertragsrecht), Leistungsstörungen (Vertragsrecht), Zugesicherte Eigenschaft (Vertragsrecht)BGH – OLG Hamburg – LG Hamburg

16.7.2021

V ZR 119/20

 

  1. Der Ausnahmefall des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB, wonach der Verkäufer für seine unzutreffende öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache dann nicht haftet, wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, liegt nur vor, wenn ein Einfluss der öffentlichen Äußerung auf die Kaufentscheidung nachweislich ausgeschlossen ist.

 

  1. Mit der „Kaufentscheidung“ im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB ist der Abschluss des Kaufvertrags gemeint. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine öffentliche Äußerung des Verkäufers über die Eigenschaft eines Grundstücks die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte, ist deshalb nicht der Zeitpunkt, zu dem der Käufer sich entschlossen hat, das Grundstück zu erwerben, sondern der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags.

 

BGB § 434 Abs 1 S 3 Halbs 2

 

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