Anfechtung einer Eigenkündigung wegen arglistiger Täuschung
Eine langjährige Arbeitnehmerin war seit einigen Jahren mit zwei Unterbrechungen arbeitsunfähig krank geschrieben. Sie wurde als Stationshilfe beschäftigt und war einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Wegen massiver Probleme mit den Kniegelenken war davon auszugehen, dass sie im Falle der Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb von kurzer Zeit erneut arbeitsunfähig würde. Die Arbeitnehmerin stimmte daher einer fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu und zwar wegen objektiver Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglichen Arbeitsleistung durch Frau B, verbunden mit der Unmöglichkeit, sie bei den D-KLINIKEN anderweitig zu beschäftigen. Nach Anfechtung ihrer Kündigung wegen arglistiger Täuschung verlangte die Arbeitnehmerin nunmehr die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und einer behinderungsmäßigen Beschäftigung. Das Arbeitsgericht Berlin wies ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Berufung ein. Sie berief sich insbesondere darauf, dass ein Arbeitsplatz an der Pforte frei geworden sei.
Das Landesarbeitsgericht Brandenburg wies ihre Berufung zurück und die Klage auf Weiterbeschäftigung ab. Es fehle vorliegend an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB, da es an einer arglistigen Täuschung fehle. Die Beschäftigung an der Pforte habe der Arbeitgeber nicht durchführen brauchen, weil er generell entschieden habe, die Arbeitsplätze im Pfortenbereich an Fremdfirmen zu vergeben. Von dieser unternehmerischen Entscheidung brauche er wegen der betreffenden Arbeitnehmerin nicht abzurücken.
LAG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2008, 6 Sa 1820/07