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Werkerfolg des Architekten bei rechtswidriger Baugenehmigung

Werkerfolg des Architekten bei rechtswidriger Baugenehmigung

Ein Bauherr verklagte den Architekten auf Schadensersatz, weil dieser bezüglich bestehender Baubeschränkungen nicht seiner Hinweispflicht nachgekommen sei und die Hochwasserlinien um einige Meter überschritten worden seien. Der Architekt erwiderte demgegenüber u.a., dass ja eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Von daher sei die Bauplanung auf jeden Fall genehmigungsfähig gewesen. Das Landgericht Hannover wies die Klage des Bauherrn ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung zurück und die Klage ab. Zunächst einmal besage die Erteilung einer Baugenehmigung noch nicht, dass diesbezüglich kein Planungsmangel vorgelegen habe. Denn ein Architekt, der sich zu der Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichte, schulde als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hierzu reiche es nicht aus, wenn eine Baugenehmigung aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit von Dritten angefochten oder von der Bauaufsichtsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden könne. Allerdings kamen die Richter vorliegend zu der Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch mangels eines tatsächlichen Mangels ausscheide. Hierzu reiche es nämlich nicht aus, dass die Hochwasserlinien um einige Meter überschritten worden seien. Dadurch werde noch nicht gegen § 93 Abs. 3 NBG verstoßen. Sofern überhaupt eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen, hätte der Bauherr nach § 93 Abs. 3 Satz 2 NWG einen Rechtsanspruch darauf gehabt. Darüber hinaus hätte er ihm nach § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1,3; 281 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Dies sei nach den Feststellungen des Gerichtes nicht der Fall gewesen.

OLG Celle vom 09.08.2007, 13 U 48/07

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