Anforderungen an die Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite

+++ Anforderungen an die Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite +++
OLG Frankfurt – LG FRankfurt
21.11.2019
6 U 146/18

Anforderungen an die Hervorhebung des Zinssatzes für Überziehungskredite

Der Anforderung des – als verbraucherschützende Norm (§ 2 II Nr. 1 lit. e UKlaG) einzustufenden – Art. 247a § 2 II EGBGB, wonach der Sollzinssatz für Überziehungskredite in auffallender Weise anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im Kleingedruckten versteckt wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich hervorgehoben werden (im Streitfall verneint).

BGBEG Art 247a § 2 Abs 2
UKlaG § 2 Abs 2 Nr 1e