Anforderungen an eine Verdachtskündigung
Ein Arbeitnehmer fuhr mit einem Müllauto ungebremst auf einen haltenden PKW auf. Die Haftpflichtversicherung der betroffenen Gemeinde regulierte den Schaden mit 12.000 Euro. Die Gemeinde kündigte dem Arbeitnehmer fristlos sowie vorsorglich ordentlich mit der Begründung, dass der dringende Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich zum Schaden der Entsorgungsbetriebe und in Absprache mit dem Unfallgegner Verkehrsunfälle mit Wagen dieser Betriebe herbeigeführt habe. Das Arbeitsgericht Wiesbaden gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Das hessische Landesarbeitsgericht Hessen wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Hiergegen legte dieser Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst einmal fest, dass bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellen könne. Hierzu reiche nicht jeder Verdacht aus, sondern es müssten schon dringende und schwerwiegende objektive Verdachtsmomente gegen den Arbeitnehmer vorliegen, Auch ein Unschuldiger könne von der Kündigung betroffen sein. Die Dringlichkeit bestehe nur dann, wenn eine große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer bestehe. Dies könne vorliegend entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach ausgeschlossen werden und müsse durch diese näher geprüft werden.
BAG vom 29.11.2007, 2 AZR 725/06