Einstweilige Verfügung auf Zahlung von vorenthaltenem Lohn trotz Abrechnung
Ein Arbeitgeber kündigte seinem Arbeitnehmer. Nachdem dieser eine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, erteilte er für die nachfolgenden zwei Monate nur Lohnabrechnungen, zahlte den Lohn jedoch nicht aus. Hiergegen beantragte der Arbeitnehmer den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht Köln wies diesen Antrag zurück. Hiergegen legte der Betroffene sofortige Beschwerde ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass der Arbeitgeber die begehrte Abschlagszahlung etwa in Höhe der Lohabrechnungen leisten müsse. Der Arbeitnehmer habe durch Vorlage der Lohabrechnungen und einer Versicherung an Eides Statt seinen Anspruch auf Lohn hinreichend glaubhaft gemacht. Der Arbeitgeber habe keine Einwände vorgebracht. Die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers werde nur so gesichert. Er brauche sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen.
LAG Köln vom 09.07.2007, 5 Ta 188/07