LAG Mecklenburg-Vorpommern – ArbG Stralsund
14.6.2016
2 Sa 213/15
Annahmeverzug und Freistellung des Arbeitnehmers zum Ausgleich geleisteter Überstunden
Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass geleistete Überstunden durch Freistellung unter Vergütungsfortzahlung ausgeglichen werden, kann der Arbeitgeber während der Gewährung des Freizeitausgleichs nicht nach § 615 BGB in Annahmeverzug geraten. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers im Sinne von § 1 AÜG, selbst wenn der Arbeitgeber ohne die Gewährung des Freizeitausgleichs keine Gelegenheit gehabt hätte, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verleihen.
AÜG § 1, § 11 Abs 4
BGB § 615