Haftung des Gesellschafter, Urlaubskasse
LAG Hessen – ArbG Wiesbaden
12.5.2016
18 Ta 184/16
Für eine Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR wegen dessen möglicher Haftung gem. § 128 HGB für Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen der GbR und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet. Er wird insoweit einem Arbeitgeber gleichgestellt, obwohl die für das Sozialkassenverfahren erheblichen Arbeitsverhältnisse nur zwischen der GbR einerseits und den Arbeitnehmern andererseits bestehen.
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6