Arbeitszeugnisse müssen ordentlich unterschrieben werden

Arbeitszeugnisse müssen ordentlich unterschrieben werden

Als ein Arbeitgeber zu der inhaltlichen Abänderung eines Zeugnisses verurteilt worden war,
erstellte er ein neues Zeugnis, das mit einer Unterschrift versehen war, die nach ihrem
Erscheinungsbild von einem Kind stammt. Der Arbeitgeber wurde vom Arbeitsgericht zur
Neuausstellung und Unterzeichnung mit einer vom Arbeitgeber üblichen Unterschrift
verurteilt. Daraufhin erstellte er ein neues Zeugnis, versehen mit einer Unterschrift im
Ausmaß von ca. 14,5 cm (breit) x ca. 10 cm (hoch) und bestehend praktisch ausschließlich
aus Auf- und Abwärtslinien. Die Arbeitnehmerin hält diese Form der Unterschriftsleistung
ebenfalls nicht für ordnungsgemäß und damit ihren Zeugniserstellungsanspruch für nicht
erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an. Das Zeugnis
sei nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 GewO. Ein Zeugnis
habe die Aufgabe, dem beurteilten Arbeitnehmer die Suche eines neuen Arbeitsplatzes
zu erleichtern. Diese Information habe so zu erfolgen, dass beim Leser keine Zweifel über
die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen würden. Solche Zweifel würden erzeugt,
wenn der beurteilende Arbeitgeber eine derartige ungewöhnliche Unterschrift verwende.

LAG Nürnberg vom 29.07.2005, Az. 4 Ta 153/05