Fristlose Kündigung wegen einem eigenmächtigen Urlaubsantritt

Fristlose Kündigung wegen einem eigenmächtigen Urlaubsantritt

Ein Arbeitnehmer unterrichtete seinen Vorgesetzten darüber, dass er in Urlaub fahren wollte.
Er ging aufgrund eines Missverständnisses davon aus, dass der Arbeitgeber sich nur dann
bei ihm zurückmeldet, wenn der Urlaub nicht angetreten werden darf. Als er von seinem
Arbeitgeber nichts hörte, fuhr er einfach weg. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber
fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die fristlose Kündigung mangels
Vorliegen eines wichtigen Grundes unzulässig sei. Zwar sei generell ein eigenmächtiger
Urlaubsantritt als ein derartiger Grund anzusehen. Dies setze jedoch voraus, dass der
Arbeitnehmer sich vorsätzlich über den Willen seines Arbeitgebers hinweggesetzt habe. Dies
sei vorliegend nicht der Fall, weil dem Arbeitnehmer lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

LAG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2005, Az. 10 Sa 1047/04