Architektenhaftung bei Delegation an Fachunternehmen

Architektenhaftung bei Delegation an Fachunternehmen

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Bauausführung bei der
Errichtung einer Mensa auf dem Gelände einer Fachhochschule. Der Architekt schaltete für
die Detailplanungen vor allem im Dachbereich ein Spezialunternehmen ein. Er versah die
Pläne dieser Firma mit einem Freigabestempel, ohne sie auf Fehler zu kontrollieren.
Dadurch bemerkte er nicht, dass es zu Planungsfehlern gekommen war. Er überwachte auch
nicht, ob das Planungswerk auch ordnungsgemäß umgesetzt worden war. Infolgedessen fiel
ihm nicht auf, dass Ausführungsmängeln aufgetreten waren. Der Bauherr verlangte
Schadensersatz insbesondere wegen der dadurch aufgetretenen Undichtigkeit des
Schrägdaches. Demgegenüber berief sich der Architekt darauf, dass ausschließlich die
Fachfirma für die aufgetretenen Mängel verantwortlich sei. Er habe die Durchführung nicht
zu überwachen brauchen, weil es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handele.
Das Landgericht Lüneburg bejahte einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn. Hiergegen
legte der Architekt Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung des Architekten zurück. Es entschied, dass
ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten dem Grunde nach
bestehe. Bei dem Architektenvertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Durch das
Auftreten der Mängel habe der Architekt seine Pflichten verletzt. Die Verletzung der
Planungspflicht liege darin, dass er die Pläne des Fachunternehmens nicht noch einmal kontrolliert habe. Hierzu sei er insbesondere deshalb verpflichtet, weil er die Pläne
freigezeichnet habe. Er hätte ferner darauf achten müssen, ob die verwendeten
Bauelemente überhaupt für die vorgesehene Verwendung geeignet gewesen seien. Darüber
hinaus hätte er die Ausführung selbst überwachen müssen, weil Arbeiten im Dachbereich
besonders gefahrenträchtig seien.

OLG Celle vom 28.09.2006, 7 U 69/0