Hinweispflichten bei dem Kauf einer Solarheizungsanlage
Ein Kunde erwarb einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solarheizanlage. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Wirkung der Gewährung von Solarfördermitteln geschlossen. Die Solaranlage sollte auf dem Flachdach seines Hauses angebracht werden. Der Verkäufer hatte ihm zuvor mitgeteilt, dass sie auch von Laien montiert werden könne. Ihm würden hierzu umfangreiche Montage- und Verlegeanleitungen zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer wies allerdings nicht darauf hin, dass die später ausgehändigte Montageanleitung den folgenden Hinweis enthielt: Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus. Führen Sie diese Montageschritte nur dann selber aus, wenn sie über diese Fachkenntnisse verfügen. Der Kunde beantragte keine Förderung. Er erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil sie entgegen der Angabe des Mitarbeiters nicht zu einer Montage in der Lage seien. Hiermit war der Verkäufer nicht einverstanden und verlangte die Zahlung. Sowohl das Landgericht Schwerin, als auch das Oberlandesgericht Rostock als Berufungsinstanz wiesen die Klage ab. Hiergegen legte der Verkäufer Revision ein.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision. Zwar könne der Vertrag nicht wegen einer arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB angefochten werden. Es sei nämlich allgemein bekannt, dass die Montage einer Solaranlage auch handwerkliche Fähigkeiten erfordere. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass aufgrund der Nichtbeantragung der Fördermittel die aufschiebende Bedingung der Förderung endgültig nicht eingetreten sei. Dem Kunden könne kein treuwidriges Handeln vorgeworfen werden. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass dieser erst nach Abschluss des Kaufvertrages aus der Montageanleitung habe entnehmen können, dass die Montage einschlägiger Fachkenntnisse bedurfte. Der Verkäufer habe durch die nicht erfolgte Information seine vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Er müsse den Kunden selbst dann auf diesen Hinweis in der Montageanleitung hinweisen, wenn er ihn für unzutreffend halte.
BGH vom 13.06.2007, VIII ZR 236/06