Architektenhaftung

+++ Architektenhaftung +++
OLG Köln – LG Aachen
17.8.2011
11 U 16/11

Architektenhaftung

Zwar darf sich ein Architekt grundsätzlich auf die Berechnungen eines Statikers verlassen. Er muss sich jedoch vergewissern, dass sie auf der Grundlage zutreffender und vollständiger bautechnischer Vorgaben vorgenommen worden sind, und sie zumindest auf Fehler oder Unvollständigkeit überprüfen, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind Das umfasst insbesondere die Prüfung, ob der Statiker seiner Berechnung den maßgebenden Stand der Architektenplanung zugrunde gelegt hat.

BGB §§ 280, 631