Aktuelles: Baurecht
02.09.2021
Architektenvertrag: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Verjährung (Architekten-/Ingenieurrecht)LG Hamburg
24.7.2020
313 O 362/16
Architektenvertrag: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
- Die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar beginnt spätestens, wenn nach Zugang der Schlussrechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.(Rn.31)
- Die Erhebung der Verjährungseinrede kann rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sein, wenn der Auftraggeber versucht hat, seine Adresse zwecks Vermeidung eines Gerichtsprozesses zu verschleiern.(Rn.41)
BGB § 195, § 199 Abs 1, § 214, § 242, § 631 Abs 1 Alt 2
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Aktuelle Informationen:
- Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden auf Arbeitnehmerwunsch und gleichzeitiger Eigenkündigung
- Bestreiten nachfolgender Behauptungen
- Zugang einer E-Mail
- Betriebsbedingte Kündigung
- Außerordentliche Kündigung