Architektenvertrag: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede

HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Verjährung (Architekten-/Ingenieurrecht)LG Hamburg

24.7.2020

313 O 362/16

 

Architektenvertrag: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede

 

  1. Die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar beginnt spätestens, wenn nach Zugang der Schlussrechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.(Rn.31)

 

  1. Die Erhebung der Verjährungseinrede kann rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sein, wenn der Auftraggeber versucht hat, seine Adresse zwecks Vermeidung eines Gerichtsprozesses zu verschleiern.(Rn.41)

 

BGB § 195, § 199 Abs 1, § 214, § 242, § 631 Abs 1 Alt 2