Aktuelles: Baurecht
02.09.2021
Architektenvertrag: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
HOAI (Architekten-/Ingenieurrecht), Honorar (Architekten-/Ingenieurrecht), Verjährung (Architekten-/Ingenieurrecht)LG Hamburg
24.7.2020
313 O 362/16
Architektenvertrag: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede
- Die Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar beginnt spätestens, wenn nach Zugang der Schlussrechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.(Rn.31)
- Die Erhebung der Verjährungseinrede kann rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sein, wenn der Auftraggeber versucht hat, seine Adresse zwecks Vermeidung eines Gerichtsprozesses zu verschleiern.(Rn.41)
BGB § 195, § 199 Abs 1, § 214, § 242, § 631 Abs 1 Alt 2
Vielen Dank für Ihr Interesse
Aktuelle Informationen:
- Krankheitsbedingte Kündigung als Beendigung
- Grundstück, baurechtl. Genehmigung, Notwegerecht
- Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel bei personenbedingter Kündigung des Arbeitnehmers
- Grundstücksrecht, Mangel, Zahlung verweigern
- Bauvertragsrecht, Zusatzleistungen