+++ Architektenvertrag: Haftung für fehlerhafte Gründungsberatung +++
Thüringer OLG – LG Gera
13.5.2016
1 U 605/15
1. Die Gründungsberatung ist eine werkvertragliche Leistung i.S.d. § 631 Abs. 1 BGB. Der geschuldete werkvertragliche Erfolg besteht in der Abgabe einer mängelfreien Gründungsempfehlung.
2. Der Architekt hat nicht für Leistungen eines Sonderfachmannes einzustehen, sofern die spezifische Fragestellung nicht zu seinem Wissensbereich gehört. Er haftet jedoch neben dem Sonderfachmann für Mängel, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden
Kenntnissen erkennbar war.
3. Ein Architekt hat neben dem Sonderfachmann für Mängel einzustehen, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren (hier: das einer Gründungsempfehlung nur Erkenntnisse aus früheren Baugrundaufschlüssen zugrunde liegen, was nicht ausreichend ist.
BGB § 631 Abs 1, § 635 aF