Auskunftsverlangen im Zugewinnausgleichsverfahren

 

 

Legt der in erster Instanz unterlegene Anspruchsteller in einem Verfahren, das die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren betrifft, Rechtsmittel ein, so richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft.

 

Ist ein Ehegatte mit seinem Verlangen auf Auskunftserteilung über den Bestand des Endvermögens des anderen Ehegatten in erster Instanz unterlegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht der Auffassung ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite 600 € nicht, weil der abgewiesene Auskunftsanspruch bei wirtschaftlicher Betrachtung nur zum Ziel hatte, eine Reduzierung der zu Gunsten des auf Auskunft in Anspruch genommenen Ehegatten bestehenden Zugewinndifferenz zu erreichen, indem von diesem erzielte Mehrungen seines Vermögens nach der Trennung der Parteien aufgedeckt werden sollten.

 

BGH vom 16.12.2015

XII ZB 405/15