Außerordentliche Kündigung – grobe Beleidigung – hohle Drohung – spontane Gesprächspause

+++ Außerordentliche Kündigung – grobe Beleidigung – hohle Drohung – spontane Gesprächspause +++
LAG Mecklenburg-Vorpommern
23.3.2010
5 Sa 254/09

Außerordentliche Kündigung – grobe Beleidigung – hohle Drohung – spontane Gesprächspause

Die Äußerung eines Bauarbeiters zu seinem vorgesetzten Polier Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse stellt eine Beleidigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung

kommt es sowohl auf den Vorlauf des Dialogs, der zu der Äußerung

führte, als auch auf das weitere Geschehen an. Ist die Beleidigung eine Reaktion auf eine in der Sache nur schwer nachvollziehbare und im Ton missglückte Anweisung des Vorgesetzten, kann es an der für die Kündigung notwendigen groben Beleidigung (vgl. BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01 – DB 2003, 1797) fehlen.

BGB § 626 Abs 1, § 314 Abs 2 S 1
KSchG § 1 Abs 2 S 1
StGB § 185
ArbZG § 4 S 1