Aktuelles: Allgemeines Zivilrecht

Bankkunde kann sich auch nach Jahrzehnten auf den Inhalt seines Sparbuches berufen

Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahr-zehnte zurück liegt, so muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat.

Dies hat der für Bankrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 18. Juni 2008 klargestellt (Aktenzeichen: 3 U 39/08).

Der Kläger hatte im Jahre 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Die-ser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 €. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 auf-gelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterla-gen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger „Kontoverdichtungen“ vorlegen konnte.

Das Landgericht Stade wies die Zahlungsklage in erster Instanz ab, weil es der Bank aufgrund des großen Zeitablaufs praktisch unmöglich sei, den ihr obliegenden Nachweis einer Auszahlung des Guthabens zu führen. Stattdessen hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Bank nicht an ihn gezahlt habe.

Die Berufung des Bankkunden war erfolgreich. Der Senat betont in seinem Urteil, dass das Spar-buch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt. Anders lautende bankinterne Unterlagen könnten dem auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne nicht entgegen gehalten werden. Insbesondere könne sich die Bank nicht dar-auf berufen, dass sie nach den Bestimmungen des Handelsrechts nur zur Aufbewahrung der Un-terlagen für einen gewissen Zeitraum verpflichtet sei. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorla-ge des Sparbuchs unzulässig. Zahlt die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, so könne ihr nicht das eigene Fehlverhalten zugute gehalten werden. Nur ganz ausnahmsweise hält es der Senat für möglich, dass Bankunterlagen als Indiz für eine Auszahlung herangezogen werden kön-nen. Hieran seien jedoch sehr strenge Anforderungen zu stellen, die nicht vorgelegen hätten.

OLG Celle, 18. Juni 2008 – Aktenzeichen: 3 U 39/08

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