Gewährleistungsanspruch auch bei Schwarzarbeit

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung für Ansprü-che des Auftraggebers ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrages mit einer Schwarzarbeiter-Abrede erbracht hat.

In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen kei-ne Rechnung gestellt werden sollte. Im Hinblick auf diese Schwarzarbeiter-Abrede haben die Gerichte in beiden Instanzen der jeweiligen Klagepartei die geltend gemachten Gewährleis-tungsrechte wegen Nichtigkeit des Werkvertrages abgesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schwarzarbeiter-Abrede der Steuerhinterziehung diene und damit we-gen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Dies habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge, da nicht belegt sei, dass dieser bei ordnungsgemäßer Rechnungs-stellung zu denselben Konditionen abgeschlossen worden wäre.

Der Senat hatte Urteile der Berufungsgerichte aufgehoben, soweit zu Lasten der jeweiligen Klagepartei entschieden wurde und den Rechtsstreit an die Berufungsgerichte zurückverwie-sen.

Ob die Schwarzarbeiter-Abrede in den Streitfällen die Gesamtnichtigkeit der Werkverträge zur Folge hat, konnte der Senat jedoch offen lassen. Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben war den Beklagten die Berufung darauf versagt. Dies ergibt sich aus der be-sonderen Interessenlage, die typischerweise bei derartigen, mit einer Schwarzarbeiter-Abrede geschlossenen Bauverträgen dann besteht, wenn der Auftragnehmer seine Werkleis-tung am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht hat oder sich seine mangelhafte Leistung im Bauwerk niedergeschlagen hat. Die sich hieraus ergebenden Fol-gen für den Auftraggeber lassen sich durch Regeln oder Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen. Dieser Umstand und das daraus resultie-rende besondere Interesse des Auftraggebers am vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten, liegen für den Auftragnehmer offen zu Tage. Er verhält sich deshalb treuwidrig, wenn er sich im Widerspruch zu seinem bisherigen auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhalten darauf beruft, dass er wegen der auch seinem eigenen ge-setzwidrigen Verhalten dienenden Schwarzarbeiter-Abrede und wegen einer daraus resultie-renden Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages für seine mangelhaften Leistungen nicht ge-währleistungspflichtig sei.

BGH, Urteil vom 24. April 2008, Geschäftsnummer: VII ZR 42/07 und VII 114/07