+++ Baukosten Haftung +++
BGH – Kammergericht – LG Berlin
7.2.2013
VII ZR 3/12
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten kommt in Betracht, wenn er den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berät (Festhaltung BGH, 11. November 2004, VII ZR 128/03, BauR 2005, 400).
2. Hat der Auftraggeber nach Abgabe der Kostenschätzung umfangreiche Umgestaltungen der ursprünglichen Bauplanung vorgenommen (hier: maisonetteartiger Umbau von Wohnungen), so ist dem Architekten keine ursächliche Pflichtverletzung zur Last zu legen.
HOAI § 15 Abs 2
BGB § 631, § 634, § 635