Bauleitung Haftung

+++ Bauleitung Haftung +++
OLG Celle – LG Hildesheim
19.12.2012
7 U 10/12

Unterlässt der bauplanende Ingenieur eine von ihm selbst im Leistungsverzeichnis vorgesehene Überprüfung seiner Planung (hier: Stand- bzw. Gleitsicherheitsnachweis auf der Grundlage von Laborversuchen bei Neuerstellung der Abdeckung einer Deponie) und

gibt den Baubeginn frei mit der Folge, dass das Werk mangelhaft erstellt wird und saniert werden muss, so haftet auch der bauüberwachende Ingenieur gegenüber dem Bauherrn in voller Höhe, wenn er seinerseits auf der Durchführung von Laborversuchen hätte bestehen

müssen. Der Bauherr muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil in einem solchen Fall die Pflichtverletzung des bauüberwachenden Ingenieurs parallel zu der Pflichtverletzung des bauplanenden Ingenieurs läuft, und ein zeitlich vorverlagertes Planungsverschulden,

das sich der Bauherr anrechnen lassen müsste, nicht feststellbar ist.

BGB § 254, § 278, § 280, § 633, § 634 Nr 4