+++ Baumängelrecht Bauaufsicht Haftung +++
OLG Stuttgart – LG Stuttgart
15.4.2014
10 U 127/13
1. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.
2. Der planende Architekt muss im Rahmen seines Planungsauftrags – jedenfalls ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – dem Auftraggeber bzw. dem ausführenden Handwerker konkret mitteilen, ob und ggf. welche beispielhafte Detailzeichnungen oder andere Vorgaben
aus einer Richtline unverändert übernommen werden können oder welche Änderungen erforderlich sind.
3. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt und kann er seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, nicht beweisen, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherrn auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn nicht berufen.
BGB §§ 254, 278, 637 Abs. 1
VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 2