Baumängelrecht Schadensrecht Haftung

+++ Baumängelrecht Schadensrecht Haftung +++
OLG Brandenburg
28.5.2009
12 U 171/07

1. Nach Aufhebung des Vertrages infolge Nichtstellung einer Sicherheit gem. §§ 648a Abs. 5 S. 1, 643 S. 2 BGB hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung nur für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen, soweit diese mängelfrei sind. Soweit Mängel vorliegen, ist der Vergütungsanspruch um die infolge eines Mangels entstandenen Minderwerte zu kürzen, d. h. in der Regel um diejenigen Kosten, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen.

2. Werden Kabelverbindungen für Alarmspinnen ungeschützt, also ohne erforderliche Gummi- und Kunststoffdurchführungen, an Fenstern geführt, so stellt dies eine mangelhafte Leistung dar.

3. Der Bauleiter bzw. objektüberwachende Architekt ist gegenüber dem Bauunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.

BGB §§ 278, 254, 633, 640 Abs. 2, § 643, 645, 648a