Baurecht XII: Unbestimmt wie das Wetter?

Nicht nur die Qualität und Preis sind für die Vertragspartner bei einem Bau von Bedeutung, auch der zeitliche Ablauf spielt für die Praxis eine wesentliche Rolle.

Der Bauherr ist möglicherweise darauf angewiesen, dass er aus seiner gekündigten Mietwohnung ausziehen oder ein neues Lager für seine Produktion nutzen kann. Der Auftragnehmer muss seine betrieblichen Dispositionen planen und die Kosten ermitteln, um seinen kalkulierten Gewinn tatsächlich zu erzielen.

Haben die Parteien die VOB als Vertragsbestandteil vereinbart, sind sie gehalten, verbindliche Fristen zu vereinbaren. Hält der Auftragnehmer geregelte Ausführungsfristen nicht ein, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Wenn es nicht vereinbart wurde, wann mit den Arbeiten begonnen werden soll, muss der Auftragnehmer, sobald er hierzu aufgefordert wird, innerhalb von zwölf Werktagen loslegen.

Aber wann ist eine solche Vertragsfrist eindeutig vereinbart worden? Angaben wie „ca.“, „voraussichtlich“ oder „je nach Witterung“ sind ungenau und nicht zwingend. Dabei geht es nicht nur um die Zeit, auch genauere Umstände wollen geregelt sein. Denn wenn beispielsweise vereinbart wurde, dass die Vertragsleistung spätestens mit Fristablauf „fertig gestellt“ sein muss, heißt dies nicht automatisch, dass dann auch die Baustelle geräumt sein muss.
Denn die „Vollendung“ der Leistung bedeutet, dass sie abnahmereif fertig gestellt wurde, dazu gehört die Räumung der Baustelle nicht unbedingt. Allerdings kann es sich aus Situationen oder vertraglichen Regelungen ergeben, dass eine Baustellenräumung fristgerecht erfolgen muss, beispielsweise wenn die bekannte beabsichtigte Nutzung des Bauherrn, vielleicht die Eröffnung eines Kaufhauses, ansonsten nicht möglich ist.

Kommt es auf Grund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen zu einer unverschuldeten Verzögerung, so hat der Auftragnehmer dem Bauherrn die wesentlichen Gesichtspunkte zur Berechnung der Fristverlängerung mitzuteilen. Auf dieser Basis ist der Auftraggeber dann seinerseits verpflichtet, Stellung zu nehmen und mit dem Auftragnehmer eine neue Vereinbarung zu treffen. Diese Frist ist eine Parteivereinbarung und kann nur als solche neu geregelt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, können die Parteien u.a. ein Gericht zur Entscheidung anrufen.

Sollte der Auftragnehmer die Verzögerung allerdings damit begründen, dass der von ihm eingesetzte Subunternehmer oder sein Lieferant nicht, schlecht oder nur verzögert geleistet hat, handelt es sich um eine rechtlich nicht relevante Entschuldigung, § 278 BGB.

Autor Christian Jacobi ist
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht in Eberbach.