Bauunternehmer wird durch vertragswidrige Planung des Architekten nicht immer

Bauunternehmer wird durch vertragswidrige Planung des Architekten nicht immer
entlastet

Ein privater Bauherr beauftragte einen Architekten mit Architektenleistungen für den Bau
eines Dreifamilienhauses. Zugleich ließ er sich von einem Bauunternehmer ein Angebot
unterbreiten. Auf Weisung des Architekten gründete der Bauunternehmer den Keller um 1,15
m höher, als es der ursprünglich vereinbarte Bauplan vorsah. Der nichtsahnende Bauherr
zahlte zunächst zwei Abschlagsrechnungen. Als er die Abweichung bemerkte, ordnete er
einen Baustop an und weigerte sich den restlichen Werklohn zu zahlen. Darüber hinaus
verlangte er vom Bauunternehmer und vom Architekten Schadensersatz. Von der unteren
Instanzen wurde lediglich der Architekt, nicht jedoch der Bauunternehmer zum
Schadensersatz verurteilt. Hiergegen legte der Bauherr Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies es dorthin
zurück. Der Bauherr habe gegen den Bauunternehmer einen Schadensersatzanspruch
wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages. Dieser sei allerdings um den
Mitverursachungsanteil des Architekten zu mindern. Dessen Verschulden müsse sich der
Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer als sein eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Bei der Abwägung dieser Verschuldensbeiträge müsse das Gericht berücksichtigen, dass
der Bauunternehmer auf eine Abweichung der vorgelegten Planung von der vertraglich
vereinbarten Planung hinweisen müsse. Unterlasse er dies, könne er nicht von seiner
Haftung gegenüber dem Bauherrn freigesprochen werden.

BGH vom 24.02.2005, VII ZR 328/03