Höchstwertiger Schallschutz muss ausdrücklich vereinbart werden
Eine Immobilienfirma hatte ein Unternehmen unter anderem mit dem Einbau von
„hochwertigen“ Schallschutzanlagen in einige Reihenhäuser beauftragt. Sie verlangt
nunmehr Nachbesserungen, da die Anlagen den hohen Anforderungen nicht gerecht
würden. Das Unternehmen lehnt dies ab, das Werk sei unter Beachtung aller einschlägigen
Schutzvorschriften der DIN zustande gekommen, die Dezibelzahlen lägen sogar weit unter
diesen Anforderungen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage auf Nachbesserung ab. Der Einbau von
besseren Anlagen als den eingebauten sei schlicht nicht vereinbart gewesen. Sie würden
zum Einen dem Stand der anerkannten Technik entsprechen. Zum Anderen würde im
Allgemeinen Teil der Baubeschreibung ausdrücklich auf die DIN Bezug genommen und
gerade nicht deren Überschreitung vereinbart. Die Verwendung besserer Materialien hätte
demnach ausdrücklich vereinbart werden müssen.
OLG Frankfurt vom 26.11.2004, Az. 4 U 120/04