Berücksichtigung von Sparvermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Die Klägerin wendete sich gegen die Auferlegung von Ratenzahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht Köln. Sie trägt u.a. in ihrer sofortigen Beschwerde vor, dass ihr Sparguthaben für die Anschaffung eines neuen Wagens bzw. für die Zweitausbildung ihrer Tochter zur Verfügung stehen solle.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die sofortige Beschwerde ab. Das Sparvermögen sei berücksichtigungsfähig, weil die dargebrachten Gründe nicht von den Vorschriften des § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII erfasst seien. Das Vermögen diene weder der Altersvorsorge, noch sei der Einsatz mit einer besonderen Härte für die Tochter verbunden.
LAG Köln vom 31.05.2007, Az. 11 Ta 82/07