Berufsrecht

+++ Berufsrecht +++
OVG NRW – VG Düsseldorf
04.11.2009
6s E 861/07.S

Die Feststellung, ob die einem Architekten vorgeworfenen kritischen Äußerungen zum Entwurf eines Berufskollegen als unkollegial gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW anzusehen sind, erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit des Architekten auf der einen Seite und dem Rechtsgut, dessen Schutz die einschränkende
Norm bezweckt. Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen (hier: Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid), spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. (Anschluss an BVerfG, NJW 2000, 3413, 3415).

BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 11