Beweisverwertungsverbot, Blutentnahme, Richtervorbehalt

+++ Beweisverwertungsverbot, Blutentnahme, Richtervorbehalt +++
OVG Lüneburg – VG Oldenburg
16.12.2009
12 ME 234/09

Beweisverwertungsverbot, Blutentnahme, Richtervorbehalt

Zur Verwertbarkeit einer polizeilich angeordneten Blutprobe im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

1. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen bestimmt.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den

Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem ohne Weiteres eine fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht.