Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

+++ Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung +++
OLG Hamm
9.6.2009
5 Ss OWi 297/09

Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Natürliche Handlungseinheit bei kurz nacheinanderfolgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen auf derselben Autobahnstrecke

1. Bei mehreren im Verlauf einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrers handelt es sich im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehörendes Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall ist gegeben, wenn beide Geschwindigkeitsverstöße im Abstand von nur einer Minute und 11 Sekunden auf einer 2,3 km langen Strecke derselben Autobahn begangen wurden, und sich im Zeitraum zwischen den Verstößen weder die Fahrgeschwindigkeit noch die äußere Verkehrssituation (bei zwischenzeitlich wiederholter Beschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung) erkennbar geändert hatte, so dass die Verstöße offenbar auf einer fortwährenden Missachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt seitens des Fahrers beruht haben.

2. Selbst wenn man in einem solchen Fall von zwei tatmehrheitlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgehen würde, wären die beiden Verstöße dann zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht als eine Tat i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 155, 264 StPO und Art. 103 GG anzusehen, weil beide Vorgänge auf Grund ihres engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs innerlich derart verknüpft waren, dass ihre getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde.

3. Werden in diesem Fall zwei auf zwei nacheinander folgenden Geschwindigkeitsmessungen beruhende Verfahren eingeleitet, so ist das später eingeleitete Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der anderweitigen Verfolgung einzustellen.