Darlegungs- und Beweislast bei Verdacht auf einen fingierten Verkehrsunfall

+++ Darlegungs- und Beweislast bei Verdacht auf einen fingierten Verkehrsunfall +++
OLG Köln – LG Köln
19.7.2011
I-4 U 25/10

Darlegungs- und Beweislast bei Verdacht auf einen fingierten Verkehrsunfall

1. Dem Geschädigten obliegt es, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegen dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer (grundlegend BGHZ 71, 339; vgl. auch KG, Urteil vom 7.9.2010 – 12 U 210/09 -, zitiert nach juris; OLG Hamm Schaden-Praxis 2004,222 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftige Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können (vgl. hierzu KG, Urteil vom 7.9.2010 – 12 U 210/09 -, zitiert nach juris m.w.N.).

2. Dabei kann bei der Gesamtbeurteilung der festgestellten Indizien im Rahmen der Überzeugungsbildung durch das Gericht durchaus Berücksichtigung finden, dass es gerade zum betrügerischen Geschehensbild typischerweise gehört, einen Lebenssachverhalt zu konstruieren, der darauf gerichtet ist, einen behaupteten Schadensfall plausibel erscheinen zu lassen.