Die Bindung eines Architekten an seine Schlussrechnung

Grundsätzlich liegt in der Erteilung einer Schlussrechnung die Erklärung, dass der Architekt seine Leistungen abschließend berechnet habe. Mit der Schlussrechnung begründet der Architekt ein schutzwürdiges Vertrauen in die Endgültigkeit und ist in der Regel daran gehin-dert, die Schlussrechnung zu korrigieren bzw. zu ändern. Eine Nachforderung zur Schluss-rechnung stellt allerdings dann kein treuwidriges Verhalten dar, wenn gegenüber dem Auf-traggeber kein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist.

Nach den Ausführungen des OLG Düsseldorfs in seiner Entscheidung vom 05.06.2007 ( I – 21 U 240/06) ist der Architekt dann nicht gem. § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebun-den, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung ein-gerichtet hat.

Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der Mindestsätze unwirk-sam ist. Der Architekt kann dann den Mindestsatz nach der HOAI fordern. Er verhält sich dann zwar widersprüchlich, weil er zunächst mit dem Beklagten ein Pauschalhonorar verein-bart hat, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet. Gleichwohl ist er gem. § 242 BGB an diese Schlussrechnung, mit der die Mindestsätze unterschritten werden, nur gebunden, wenn er mit dieser Rechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und die Bauherrn sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet haben.

Im vorliegenden Fall seien die Bauherren aber nicht schutzwürdig, weil sie der Schlussrech-nung unmittelbar widersprochen haben.