Duldungspflicht bei Durchführung von Wärmedämmung an gemeinsamer Giebelwand

Duldungspflicht bei Durchführung von Wärmedämmung an gemeinsamer Giebelwand

Ein Grundstückseigentümer hatte sein Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut. Er hatte eine gemeinsame Giebelwand zu einem Haus, was sich auf dem benachbarten Grundstück befand und einem anderen Eigentümer gehörte. Diese Giebelwand befand sich auf der Grundstücksgrenze und ragte einige Zentimeter in das jeweilige Nachbargrundstück hinein. Ein Teil dieser Wand diente ausschließlich dem Haus des erstgenannten Eigentümers als Außenwand. Dieses Haus war nämlich höher und ungefähr 1,4 m länger als das des benachbarten Grundstückseigentümers. Der betroffene Grundstückseigentümer wollte nunmehr dieses freie Fassadenstück mit einer 14 cm starken Dämmschicht einschließlich Verschieferung versehen. Darüber hinaus wollte er zur Durchführung der Verkleidung ein Gerüst auf dessen Grundstück aufstellen. Hiermit war der andere Grundstückseigentümer jedoch nicht einverstanden. Das Amtsgericht Oberhausen wies die Klage des Grundstückseigentümers auf Duldung dieser Maßnahmen ab. Das Landgericht Duisburg gab hingegen der Berufung des Eigentümers sowie seiner Klage statt. Hiergegen legte der Nachbar Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Nachbarn zurück. Der erstbezeichnete Eigentümer habe einen Anspruch auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung. Dieser ergebe sich aus §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB. Zu beachten sei, dass es sich bei der gemeinsamen Giebelwand um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handele. Bei der Fassadenverkleidung handele es sich um eine Verwaltungsmaßnahme gem. § 745 BGB. Nach § 745 Abs. 2 BGB dürfe der Eigentümer die Duldung verlangen, weil diese Maßnahme dem beiderseitigen Interesse entspreche. Maßgeblich sei, dass durch die Fassadenverkleidung der freie Bereich der Giebelmauer in einem Zustand versetzt werde, in der dem heutzutage gebotenen Standard entspreche. Eine ungedämmte Außenwand sei mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar. Zur Durchführung dieser Verwaltungsmaßnahme dürfe der Eigentümer auch das benachbarte Grundstück betreten.

BGH vom 11.04.2008, V ZR 158/07