Fahreridentifizierung Urteil

+++ Fahreridentifizierung Urteil +++
OLG Bamberg – AG Hof
8.6.2011
2 Ss OWi 757/2010

1. Nimmt der Tatrichter nicht ausdrücklich auf in der Akte befindliche Fotos des Betr. gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug, ist es erforderlich, die Identifizierungsmerkmale verbal so präzise zu beschreiben, wie sie bei Betrachtung eines Fotos wahrgenommen würden; – hierbei muss das Urteil auch Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten.

2. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ermöglicht keine Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten; – es ist vielmehr erforderlich den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in den Entscheidungsgründen darzulegen.