Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht I: Frau im Mehrfrontenkrieg

„Willst du mich heiraten?“ Wer diese Frage stellt oder hört, hofft, dass eine Lebensgemeinschaft beginnt, die erst mit dem Tod endet. Viele Ehen sind aber den Belastungen des täglichen Lebens nicht gewachsen und scheitern. Im Mittelpunkt dieser Reihe stehen deshalb Probleme, wie sie häufig im Ehealltag oder nach einer Scheidung auftreten.

Angeblich erfahren Haus- und Ehefrauen in der Gesellschaft nur noch wenig Achtung. Die „moderne“ Frau drängt neben Haushalt und Erziehung in das Berufsleben. Auf der anderen Seite ist jedoch nicht erkennbar, dass dafür die Männer ihre Selbstverwirklichung stärker im Haushalt suchen.
Früher war die Rechtslage einfach und die tatsächliche Situation meist eindeutig: Die Ehe-frau war für den Haushalt zuständig und fällte ihre Entscheidungen in eigener Verantwor-tung. Ob sie sich mit ihrem Ehemann vorher besprach oder nicht, war von Familie zu Familie unterschiedlich. Vor Gericht wurde darüber wenig diskutiert.

Die Arbeitsaufteilung in der modernen Ehe wird im Gesetz etwa so umschrieben: Die Ehe-gatten haben den Haushalt im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. „Grundsätzlich sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein, müssen aber auf die familiären Belange Rücksicht nehmen“. Wie das funktionieren soll, bleibt den Einzelnen überlassen. Viele Frau-en versuchen verzweifelt, dieses Geheimnis zu lösen und fühlen sich oft von ihren Ehemän-nern im Stich gelassen.

Klappt die abgesprochene Arbeitsteilung nicht, kann vor dem Familiengericht die Einhaltung eingeklagt werden. Mehr als eine Bestätigung der Rechtslage kann dabei aber kaum he-rauskommen, denn auf diesem Feld sind Urteile praktisch oft nicht vollstreckbar (§ 888 III ZPO).

Hat die Ehefrau im gewerblichen Unternehmen mitgearbeitet, so geht es regelmäßig um die Frage, ob ein Gesellschaftsvertrag vorliegt. Der Ehegatte soll stiller Teilhaber am Unterneh-men oder Vertriebsvermögen sein. Meistens gelingt diese Argumentation nicht, weil kein entsprechender Vertrag vorliegt. Wenn aber der gemeinsame Zweck der Arbeit über die ehe-liche Gemeinschaft hinausgeht, verbessert sich die Situation.

Bejaht wurden die Ansprüche, als beispielsweise eine Ehefrau eine Metzgerei einbrachte und ihem mittellosen Ehemann dabei half, einen Großhandel aufzubauen und zu betreiben, oder als die Eheleute gemeinsam ein Immobilienvermögen erwarben und verwalteten.

Wenn schon der Gesetzgeber bei der Rollenverteilung nicht befriedigend eingreift – der Ab-schluss eines klaren Vertrages, sei es Ehe- und/oder Arbeitsvertrag, kann späteren Zweifels-fällen vorbeugen.

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