Eigene Fachartikel: Familienrecht (Serie 1)

Familienrecht II: Alle Mühe umsonst?

Der folgende Beitrag betrachtet, wie es der Ehefrau ergehen kann, wenn sie im Unternehmen ihres Mannes mitarbeitet, dann aber die Ehe in die Brüche geht. Gleiches gilt bei umge-kehrter Rollenverteilung.
Die moderne Ehefrau – zumindest nach dem Klischee – erzieht ihre Kinder im Sinne der Pisa-Studie, sie führt einen modernen Haushalt und ist beruflich natürlich unabhängig von ih-rem Ehemann. Der Ehemann seinerseits verausgabt sich bei der Arbeit, hilft zu Hause wenig, und die Scheidungsquote steigt.
In der so genannten „guten, alten“ Zeit waren zumindest die Rahmenbedingungen häufig anders. Insbesondere nach dem Krieg entsprach es der gesellschaftlichen Werteordnung, dass ein Ehepartner im Unternehmen oder der Praxis seines Ehegatten mitarbeitete. Diese Situation gilt heute häufig noch im Handwerk, Landwirtschaft oder Gaststätten, ohne dass der Gesetzgeber bisher einen Regelungsbedarf zur Absicherung des Ehepartners sah.

Solange die Ehe funktioniert, ist dies auch höchstens ein steuerrechtliches Problem. Geht die Ehe aber in die Brüche, wollen die Ehegatten für ihre Leistungen mindestens entschädigt werden. Die Enttäuschung über die gescheiterte Ehe soll durch Geld gemindert werden. Oft geht es der verlassenen Ehefrau auch darum, dass nicht ihre Nachfolgerin die Früchte ihrer Mühen erntet.

Die Rechtslage ist aber schwierig. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, stellt sich die Frage, wie die Arbeit während der Ehe einzustufen ist. War es eine reine Gefälligkeit oder ein Gesellschaftsvertrag? Das tatsächliche Verhalten der Eheleute ist für die Bewertung entscheidend. Ob ein Gericht das Verhalten der Eheleute aber so wertet, wie diese es nachträglich sehen, ist eine andere Frage. Zum Beispiel hat der BGH einmal festgelegt, dass ein Vertrag vorliegen würde, wenn ein Ehegatte jahrelang wertvolle Arbeit für den anderen geleistet hat und dieser nachhaltig bereichert ist. Ansonsten dient die Mitarbeit nur der ehelichen Lebensgemeinschaft, sei aus diesem Grunde geleistet und wird nicht vergütet oder ausgeglichen, wenn die Ehe scheitert. Als eine Ehefrau als Sprechstundenhilfe in der Praxis des Ehemannes über Jahrzehnte mitarbeitet und dies mit Geld unterstützte, war das Gericht der Auffassung, dass die Frau keinen Anspruch habe, da ihre Leistungen dem Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft dienten.

Hat die Ehefrau im gewerblichen Unternehmen mitgearbeitet, so geht es regelmäßig um die Frage, ob ein Gesellschaftsvertrag vorliegt. Der Ehegatte soll stiller Teilhaber am Unternehmen oder Vertriebsvermögen sein. Meistens gelingt diese Argumentation nicht, weil kein entsprechender Vertrag vorliegt. Wenn aber der gemeinsame Zweck der Arbeit über die eheliche Gemeinschaft hinausgeht, verbessert sich die Situation.

Bejaht wurden die Ansprüche, als beispielsweise eine Ehefrau eine Metzgerei einbrachte und ihrem mittellosen Ehemann dabei half, einen Großhandel aufzubauen und zu betreiben, oder als die Eheleute gemeinsam ein Immobilienvermögen erwarben und verwalteten.

Wenn schon der Gesetzgeber bei der Rollenverteilung nicht befriedigend eingreift – der Abschluss eines klaren Vertrages, sei es Ehe- und/oder Arbeitsvertrag, kann späteren Zweifelsfällen vorbeugen.

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