Fristlose Kündigung bei Verstoß eines Gefahrgut-Fahrers gegen Alkoholverbot
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die fristlose Kündigung ei-nes Gefahrgut-Fahrers für wirksam gehalten, der um 4.45 Uhr seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille gemessen wurde. Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine Promille-Grenze von 0,00 Promille. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Transportun-ternehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der Arbeitsvertrag bereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Die Auftraggeberin, für die das Transportunternehmen fuhr, hatte aufgrund des Vorfalls den Fahrer dauerhaft gesperrt. Das Lan-desarbeitsgericht wertete die Angabe des Fahrers, er habe lediglich ein alkoholhaltiges Medika-ment eingenommen, als unerhebliche Schutzbehauptung. Wegen der Gefährlichkeit des Fahrens von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit und der hohen Gefährdung des Ge-schäftsinteresses der Arbeitgeberin hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung auch trotz der 7jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der schlechten Arbeitsmarktchancen des 56jährigen Fahrers für gerechtfertigt. Auch eine vorherige Abmahnung sei in diesem Falle nicht erforderlich gewesen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.03.2008, Az. 7 Sa 1369/07