Gutglaubenserwerb bei gebrauchten Fahrzeugen (hier Blankofahrzeugbrief)

+++ Gutglaubenserwerb bei gebrauchten Fahrzeugen (hier Blankofahrzeugbrief) +++
Thüringer OLG – LG Mühlhausen
13.5.2009
4 U 265/08

Gutglaubenserwerb bei gebrauchten Fahrzeugen (hier Blankofahrzeugbrief)

1. Beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge begründet der Besitz desselben allein noch nicht den für den Gutglaubenserwerb (nach § 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Daher muss sich der Käufer regelmäßig den Kfz-Brief vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Legt dieser nur einen Blanko-Kfz-Brief vor, der keinen Halter ausweist, so besitzt dieses Papier für die Frage nach der Berechtigung des Veräußers keine Aussagekraft.

2. In diesem Fall muss ein Erwerber weitere Nachforschungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs anstellen, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt.