Haftung für Abschleppkosten bei Überlassung eines Pkws an dritte Person
Der Halter eines Pkws überließ sein Fahrzeug einer anderen Person. Diese stellte es vorschriftswidrig auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz an einem Flughafen-Terminal ab. Daraufhin wurde zunächst das Kennzeichen des Fahrzeugs ausgerufen. Nachdem diese Aktion erfolglos verlaufen war, wurde das Abschleppen des Fahrzeugs veranlasst. Der Halter des Fahrzeugs sollte daraufhin die Kosten für das Abschleppen bezahlen. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Argument, dass er das Fahrzeug ja dort nicht abgestellt habe.
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage auf Erstattung des Abschleppkosten gegen den Halter des Wagens ab. Eine Haftung de Halters komme vorliegend nur dann in Betracht, wenn er selbst gem. § 858 BGB rechtswidrig den Besitz des Klägers gestört habe. In diesem Fall hätte er gem. §§ 862, 1004 BGB eine Pflicht zur Beseitigung der Besitzstörung gehabt und das Abschleppen wäre in seinem Interesse gewesen. Hiervon könne jedoch keine Rede sein, weil er den Wagen dort nicht abgestellt habe. Eine Haftung als Zustandsstörer komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich daraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgehen müsse. Hierzu reiche es nicht aus, wenn der Wagen an einen Dritten überlassen worden sei. Der Halter dürfe nämlich bei der Überlassung seines Fahrzeuges davon ausgehen, dass der Führer des Fahrzeugs sich auch rechtmäßig verhalten werde. Ebenso schieden Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 859 Abs. 3 BGB, § 860 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB aus, weil es beim Halter an einem Verschulden fehle.
AG Hamburg vom 28.10.2007, Az. 7c C 52/07