Haftungsrecht, Prüfungs-/Hinweispflicht

Haftungsrecht (Baurecht), Prüfungs/Hinweispflicht (Baurecht)Thüringer OLG – LG Erfurt

11.5.2020

8 U 822/19

 

Den Rohbauunternehmer trifft nur dann eine Hinweispflicht hinsichtlich eines eingeholten Baugrundgutachtens, wenn das von dem Sonderfachmann erstellte Baugrundgutachten ins Auge springende Fehler aufweist oder offensichtliche Lücken und Widersprüche erkennen lässt.

 

BGB § 633, § 634a Abs 3

VOB B § 4 Abs 3, § 13 Abs 1, § 13 Abs 3