Kein Freigängerhaus in der Nachbarschaft in einem allgemeinen

Kein Freigängerhaus in der Nachbarschaft in einem allgemeinen
Wohngebiet/Mischgebiet

Eine Grundstückseigentümerin wendet sich gegen die vorgesehene Nutzung eines
Nachbargrundstücks als sogenanntes Freigängerhaus. Dort sollten 60 männliche Gefangene
im Rahmen des offenen Vollzuges untergebracht werden. Auf diesem Grundstück befand
sich ein Gebäude, dessen vorhergehende Nutzung nicht abschließend geklärt worden ist.
Ein Bebauungsplan existierte nicht. In der näheren Umgebung gab es vornehmlich
Wohnbebauung und kleinere Geschäfte.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied als Berufungsinstanz, dass das
bestehende Gebäude nicht zu einem Freigängerhaus umgebaut werden darf. Eine derartige
Nutzung sei weder in einem allgemeinen Wohngebiet, noch in einem Mischgebiet im Sinne
der Baunutzungsverordnung zulässig. Bei einem Freigängerhaus handele es sich um kein
Wohngebäude. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass es sich um eine Einrichtung des
Strafvollzuges handele, in der sich die Bewohner unfreiwillig aufhielten. Aus diesem Grund
handele es sich auch nicht um eine Anlage für soziale Zwecke. Die Zielsetzung der
Wiedereingliederung stehe dieser Sichtweise nicht entgegen.

Sächsisches OVG vom 03.03.2005, Az. 1 B 120/04