Gaststätte darf in einem Mischgebiet nicht einfach als Diskothek genutzt werden

Gaststätte darf in einem Mischgebiet nicht einfach als Diskothek genutzt werden

Ein Lokalbetreiber richtete im hinteren Teil seiner Einrichtung einen Tanzraum mit
Musikanlage ein. Er brachte dort in Deckenhöhe vier Lautsprecher an. Zudem installierte er
vier Lautsprecher im Bereich der Bar. Dort befanden sich festinstallierte Tische und
Sitzgelegenheiten. Die Anlage wurde von einem Sachverständigen so eingestellt, dass ein
Schallpegel von 91 db (A) nicht überstritten wurde. Als sich in der Folgezeit zahlreiche
Anwohner über den nächtlichen Lärm beschwerten und die Anlage durch die Polizei
mehrfach eingezogen wurde, untersagte die zuständige Gemeinde mit sofortiger Wirkung
den Betrieb einer Diskothek. Sie verwies darauf, dass die vorliegende Genehmigung
lediglich eine Nutzung als Schank – und Speisenwirtschaft gestatte. Das Lokal befand sich
im Erdgeschoss eines Wohngebäudes. Es war etwa 266 cm groß und verfügte über 119
Sitzplätze.

Der Antrag des Gaststätteninhabers auf Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruches wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin abgelehnt. Das Lokal
dürfe aufgrund der vorliegenden Genehmigung als Schank- und Speisenwirtschaft nicht für
Musik- und Tanzveranstaltungen genutzt werden. Der Inhaber könne auch nicht eineÄnderung der Nutzungsgenehmigung verlangen. Die Gaststätte befinde sich in einem
Mischgebiet, welches nicht überwiegend gewerblich genutzt werde. Hier dürfe
normalerweise keine Vergnügungsstätte betrieben werden. Vorliegend sei aufgrund der
großen Lautstärke der Musik und der Größe sogar von der Nutzung als „kerntypische
Vergnügungsstätte“ auszugehen, die keinesfalls in einem Mischgebiet betrieben werden
dürfe.

OVG Berlin vom 10.11.2004, Az. 2 S 50.04

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