Keine Abweichung vom Stand der Technik …

Keine Abweichung vom Stand der Technik ohne ausdrückliche Vereinbarung

Ein Bundesland beauftragte ein Bauunternehmen mit Dachdeckerarbeiten an einer Kaserne.
Nach den Arbeiten wies die Dachfläche einige Wellen auf. Deshalb minderte das Bundesland
den Werklohn. Das Unternehmen verlangt nun die vollständige Zahlung. Auf dem vorhandenen
Untergrund sei eine bessere Leistung schlicht nicht möglich gewesen. Dem hält
das Land entgegen, dass die Problematik des Untergrundes bekannt gewesen sei. Das Unternehmen
habe trotzdem den Vertrag geschlossen, ohne das eine Aufbereitung des Untergrundes
in das Leistungsverzeichnis eingestellt wurde.
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage auf volle Werklohnzahlung ab. Das wellige
Dach stelle einen Mangel dar. Zwar sei die Gebrauchsfähigkeit nicht betroffen, allerdings
sei die Optik beeinträchtigt. Kein Mangel würde nur dann vorliegen, wenn die Parteien vereinbart
hätten, wegen der Probleme mit dem Untergrund vom Stand der Technik abzuweichen.
Dies hätte aber ausdrücklich geschehen müssen, war aber im Vertrag nicht vereinbart
worden.

OLG Brandenburg vom 26.01.2005, Az. 4 U 118/04