Unterschrift kann gefordert werden
In einem Vergabeverfahren wurde den Bietern mitgeteilt, welcher der Mitbewerber den Zuschlag
erhalten sollte. Ein Unterlegener, der vom Verfahren ausgeschlossen worden war,
stellte daraufhin einen Nachprüfungsantrag. Er hält seinen Ausschluss vom Verfahren für
nicht gerechtfertigt. Die fehlende Unterschrift sei eine bloße Formalie.
Die Vergabekammer des Oberlandesgerichtes Düsseldorf entschied, dass der Ausschluss
zu recht erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handele es sich bei
der fehlenden Unterschrift nicht um eine bloße Formalie. Diese sei in den Verdingungsunterlagen
ausdrücklich gefordert worden. Diese Anforderung sei auch notwendig, um die
Rechtsverbindlichkeit des Angebotes noch einmal zu bekräftigen. Zwar sei die Unterschrift
nach der Neufassung der VOB nicht mehr zwangsläufig nötig, jedoch dürfe der Ausschreibende
jederzeit auf dieses Erfordernis zurückgreifen.
OLG Düsseldorf vom 22.12.2004, Az. Vll-Verg 81/04